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Was kann ich tun, wenn ich mit der Bewertung einer Prüfungsleistung nicht zufrieden bin?

Sollten Sie die Bewertung einer Studienleistung für ungerechtfertigt halten, so können Sie gegen diese remonstrieren. Die Remonstration muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der wirksamen Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin oder dem Prüfer eingelegt werden. Solange Ihnen die Einsichtnahme in die Bewertung trotz Antragstellung noch nicht gewährt wurde, ist die Remonstrationsfrist gehemmt. Wird die bewertete Bearbeitung ausgegeben, ist sie der Remonstration beizufügen. Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. 

In Ihrer Remonstration müssen Sie Ihre Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar begründen. Dazu genügt es nicht, sich generell gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen zu wenden und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur zu bemängeln. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, in welchen Punkten die Korrektur der Prüfungsleistungen bewertungsfehlerhaft sei. Dazu sind substantiierte Einwände gegen die Bewertungen zu erheben. Wer etwa geltend macht, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, hat dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen.

Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet unter Berücksichtigung der Remonstrationsbegründung über die Remonstration. Dabei obliegt ihr oder ihm eine inhaltliche Auseinandersetzung nur, wenn in der Remonstrationsbegründung wirkungsvolle Hinweise auf (vermeintliche) Irrtümer oder Rechtsfehler bei der Bewertung gegeben werden. 

Bitte beachten Sie: Die Remonstration kann auch zu einer Verschlechterung der Bewertung führen, wenn der Prüferin bzw. dem Prüfer bei der erneuten Durchsicht der Leistung Fehler erstmals auffallen.

Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung bleibt unberührt.