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Wer kann Prüferin/Prüfer meiner Masterarbeit sein?

Als Prüferin oder Prüfer kommen zunächst einmal alle Professorinnen und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -Professoren sowie Juniorprofessorinnen und -Professoren in Betracht. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 Prüfungsordnung können in begründeten Ausnahmefällen auch weitere Prüferinnen und Prüfer, welche die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 HG erfüllen, durch den Prüfungsausschuss bestellt werden. Danach müssen Prüferinnen und Prüfer zumindest die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Im Ergebnis ist eine Betreuung der Masterarbeit daher grundsätzlich durch alle Lehrenden im Masterstudiengang möglich. 

Die Zweitprüferin/ der Zweitprüfer wird durch die Erstprüferin/ den Erstprüfer bestimmt. Sinnvollerweise machen Sie Ihrer Prüferin/ Ihrem Prüfer diesbezüglich einen Vorschlag.